Dort, wo die Kosten eines Kanalanschlusses zu hoch wären, ist die Entsorgung mittels Grundstückskleinkläranlage (DIN 4261) möglich. Kleinkläranlagen (KKA) sind Anlagen, an die max. 50 Einwohner angeschlossen werden können bzw. für einen Schmutzwasseranfall bis zu 8m³ pro Tag zugelassen sind. Grundsätzlich gilt:
KKA muss außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten liegen
Eine wasserrechtliche Erlaubnis von der Unteren Wasserbehörde muss vorhanden sein
Einleitung in stehende Gewässer ist unzulässig
Bei Versickerungsanlagen muss Untergrund sickerfähig sein und der Mindestabstand zum höchsten Grundwasserspiegel eingehalten werden
Ausreichende Grundstücksfläche muss zur Verfügung stehen
Mindestabstand zu Eigenwasserversorgungsanlagen, auch auf Nachbargrundstücken muss eingehalten werden
Anlagen ohne Abwasserbelüftung sind Mehrkammerabsetzgruben zur Entfernung absetzbarer Stoffe und Schwimmstoffe ohne biologische Nachbehandlung. Diese Anlagen entsprechen nicht dem Stand der Technik und sind nicht erlaubnisfähig.
Anlagen mit Abwasserbelüftung dienen der biologischen Behandlung häuslichen Schmutzwassers. Hierfür eignen sich z.B.:
Die abflusslose Sammelgrube ist als Alternative zur Vor-Ort-Behandlung des Schmutzwassers eine zulässige Schmutzwasserbeseitigungsanlage. Der Bau einer Sammelgrube kann zwingend erforderlich sein, wenn die Voraussetzungen für den Betrieb einer KKA nicht erfüllt werden können. Die Sammelgrube muss wasserdicht und ausreichend dimensioniert sein, um eine Versickerung von Schmutzwasser auszuschließen.