Sicherung gegen Rückstau von Schmutzwasser

Aufgrund der häufiger eintretenden unwetterartigen Niederschläge weisen wir darauf hin, dass die Grundstückseigentümer gem. der Schmutzwasserbeseitigungssatzung § 15 verpflichtet sind, sich gegen Rückstau aus dem Kanalnetz zu sichern.

In der Zeichnung sind Gebäude- und Grundstücksleitungen skizziert und der Standort für eine Rückstausicherung ausgewiesen.

Wenn im Haushalt die Waschmaschine und der Geschirrspüler arbeiten oder ein Toilettengang beendet wird, macht sich niemand Gedanken, was mit dem verbrauchten Wasser passiert. Verunreinigt, fließt es als Schmutzwasser bei vorhandener zentraler Entwässerung durch den öffentlichen Kanal bis zur Kläranlage. Auf diesem Weg muss sichergestellt werden, dass eine schadlose Ableitung gewährleistet ist und Störungen weitestgehend auszuschließen sind.

Kanäle können nicht so bemessen werden, dass sie in Extremsituationen stets den notwendigen Anforderungen entsprechen. Verstopfungen sind in den Leitungen durch unsachgemäße Benutzung und Überlastung nicht auszuschließen. Dadurch kann ein Aufstau entstehen, der eine Überflutung von Räumen und Flächen, die unter der Rückstauebene liegen und nicht gesichert sind, nach sich zieht. So etwas bringt Ärger und Schaden für die Betroffenen mit sich. Deshalb wird hier noch einmal auf die bestehenden Möglichkeiten zum Schutz vor Rückstau hingewiesen:

Die Rückstauebene liegt zehn Zentimeter über der Straßenoberfläche an der Anschlussstelle zum öffentlichen Schmutzwasserkanal. Nach den DIN Vorschriften (DIN 1986 – Entwässerungsanlagen für Gebäude und Grundstücke) muss für Räume, deren Fußboden sich unter der Rückstauebene befindet und die eine Abflussverbindung zum öffentlichen Schmutzwassernetz haben, eine Rückstausicherung eingebaut werden. Dabei ist zu beachten, dass es Rückstausicherungen für fäkalienfreies (DIN 1997) und für fäkalienhaltiges Rückstauwasser (DIN 19578) gibt. Sollte man sich für den Einbau einer Rückstausicherung entscheiden, müssen bestimmte Parameter wie Prüfzeichen, Notverschluss, Betriebsverschluss und Meldeeinrichtung bei elektrisch betriebenen Ausführungen berücksichtigt werden. Besonders wichtig ist die regelmäßige Wartung und Durchführung von Dichtheitsproben durch ein Fachunternehmen. Zusätzlich sollte eine monatliche Funktionskontrolle durch den Eigentümer vorgenommen werden.

Werden diese Regeln nicht beachtet und kommt es zu Schäden, gibt es Probleme mit deren Regulierung. Rückstauschäden werden von den Versicherungen nicht zwangsläufig übernommen, da jeder Grundstückseigentümer seine Anlagen nach den gültigen DIN – Normen und den Satzungen zu errichten und zu betreiben hat. Es wird allen Grundstückseigentümern empfohlen, Ihre Anlagen dahingehend zu überprüfen bzw. durch ein Installationsunternehmen überprüfen zu lassen, um bei auftretenden Störungen in der Abwasserableitung Schäden und Kosten zu vermeiden.

Wichtig

Im Verbandsgebiet wird die Abwasserableitung im Trennverfahren durchgeführt. Somit darf nur Schmutzwasser – kein Niederschlagswasser – in den Schmutzwasserkanal eingeleitet werden. Die Trennung hat bereits auf den Grundstücken zu erfolgen. Die Verantwortung dafür liegt beim Eigentümer. Eindeutige Regelungen dazu finden Sie im Nachbarrechtsgesetz, dem Wassergesetz und in der Schmutzwasserbeseitigungssatzung sowie der DIN 1986 – Gebäudeentwässerung -. Da wir bei Regenwetter immer wieder erhöhte Einleitungsmengen feststellen, die zusätzliche Kosten und Aufwendungen verursachen, ist vorgesehen, Kontrollen durchzuführen. Bei der Feststellung von ungenehmigten Einleitungen werden die notwendigen Schritte zur Veränderung veranlasst. Regenwasser von Dach- und Hofflächen ist in der Regel unverschmutzt und kann nach dem Wassergesetz auf dem Grundstück versickert werden. Bei dem Vorhandensein einer Regenwasserkanalisation sind im Gebiet des TAV die jeweiligen Gemeinden zuständig. Erforderliche Anträge zur Einleitung von Niederschlagswasser können dort eingereicht werden.

Sollten Sie Fragen zu diesem Beitrag haben, wenden Sie sich einfach an einen Mitarbeiter des TAV.